Muster für einen Antrag auf Kostenübernahme einer Jugendhilfeleistung beim zuständigen Jugendamt
Eine Kostenübernahme durch das Jugendamt erfolgt erst ab Zeitpunkt der Bewilligung der Jugendhilfeleistung.
Anke Mutig, Beispielstraße 11, 10101 Beispielstadt
Jugendamt XYZ
Allgemeiner Sozialer Dienst / Sozialpädagogischer Dienst
z.H. Herrn/Frau XYZ
Beispielstraße
12345 Beispielstadt
Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich / wir eine Kostenübernahme für eine Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / systemische Therapie / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / Begleiteter Umgang / sonstige Hilfe*.
Für den Fall, dass die Notwendigkeit der Hilfe durch das Jugendamt festgestellt wird, soll die Hilfe gemäß §8 Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe (Wunsch- und Wahlrecht) durch den Anbieter:
Familienberatung ...
...
durchgeführt werden.
Ich / wir hatte/n dort am ... 2020 ein Vorgespräch/Erstkontakt, wo mir / uns mitgeteilt wurde, dass der Anbieter bei einer Kostenübernahme durch das Jugendamt für eine Übernahme des Auftrags zur Verfügung steht.
Begründung des Antrages (Beispiel)
Ich wohne mit meinem Mann Klaus Mutig in einer gemeinsamen Wohnung. Wir haben eine 6-jährige Tochter und einen 12-jährigen Sohn. In den letzten Monaten kam es wiederholt zu Konflikten, worunter alle Familienmitglieder leiden. ... Da durch die Konflikte alle Familienmitglieder stark belastet sind, möchten wir eine Familienberatung / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining * in Anspruch nehmen, um dadurch die Belastungen unserer Familie zu reduzieren.
Oder: Ich und der Vater der gemeinsamen Kinder A und B leben seit … 2020 getrennt. Die Kommunikation zwischen uns als Eltern gestaltet sich momentan sehr schwierig, so dass wir im Interesse unserer Kinder und in Hinsicht auf mögliche zukünftig zu treffende wichtige Entscheidungen bezüglich unserer Kinder die Kommunikation zwischen uns als Eltern verbessern möchten.
Oder: Das Familiengericht X hat uns mit Beschluss vom … 2020 aufgefordert, eine Erziehungsberatung / Familienberatung / Mediation / Familientherapie / aufsuchenden Familienberatung / aufsuchenden Familientherapie / Kommunikationstraining / Begleiteter Umgang / sonstiges * in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichem Gruß
Anke Mutig, 01.02.2020
* hier die zutreffende Hilfeform eintragen
Anmerkung
 
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch 
(VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf 
Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen 
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder 
sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende 
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) 
Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern 
und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und 
unterstützen,
3.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl 
schützen,
4.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen 
und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten 
oder zu schaffen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__1.html
Leistungsberechtigte können sich im Jugendamt kostenlos über mögliche HIlfen, Dienstleistungen und Angebote wie sie in § 2 SGB 8 - nicht abschließend - aufgezählt sind informieren.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
(1) Die 
Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und 
Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
1.
Angebote der 
Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und 
Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in 
der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in 
Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur 
Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen 
(§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung 
(§ 41).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
1.
die 
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige 
Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter 
Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der 
Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die 
Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung 
nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in 
Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung 
in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren 
nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung 
von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von 
Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von 
Vereinsvormundschaften (§ 54),
11.
Beistandschaft, Amtspflegschaft, 
Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__2.html
Hilfen müssen einen wirksamen Bezug zur Lebenswirklicheit der betroffenen Kinder, Jugendlichen, Eltern, Sorgeberechtigten und anderen relevanten Bezugspersonen der Kinder und Jugendlichen haben und geeignet und sinnvoll erscheinen, die das Kind oder den Jugendlichen betreffende Problemlage zu stoppen, zu mindern oder sogar aufzulösen. Aus systemischer Sicht ist immer auch der Bezugskontext des Kindes oder Jugendlichen, also z.B. die Eltern, wichtige andere Bezugspersonen, wie etwa Großeltern oder Pflegeeltern, Kindergarten, Schule, Kinderheim und last but not least sozioökonomische Rahmenbedingungen wie etwa Wohnraum und finanzielle Fragen, insbesondere bei Trennungsfamilien in den Blick zu nehmen und in geeigneter Weise in die gewünschten Veränderungsprozesse einzubeziehen oder mitzubedenken.
Die sogenannten Beteiligten, also in der Regel die Eltern oder andere Sorgeberechtigte können zu Verhandlungen und Besprechungen im Jugendamt mit Beiständen erscheinen. Sinnvoller Weise sollten die Beistände deaskalierend auftreten und möglichst durch Sachkenntnis für die Vertretung der Interessen der Beteiligten hilfreich sein. Das Jugendamt hat kein Recht Beistände zurückzuweisen, es sei denn diese verstoßen gegen das Hausrecht.
Geeignete Beistände könenn sein, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen, Lehrer/innen, Pädagogen und andere Fachkräfte aus dem sozialen Bereich, es sollte aber nach Möglichkeit keine Arbeitsbeziehungen oder Abhängigkeiten des Beistandes zum Jugendamt bestehen. Auch Rechtsanwälte können im Einzelfall als Beistand sinnvoll erscheinen, allerdings haben Rechtsanwälte in der Regel keine Kenntnisse im Fachgebiet der Jugendhilfe und sind daher nur bedingt geeignet, so etwa wenn sie eine Zusatzausbildung als Mediator erworben haben. Auch Laien können als Beistände hinzugezogen werden, diese sollten möglichst über ein gewisses Verhandlungsgeschick verfügen und nicht eskalierend auftreten, um zu konstruktiven und möglichst einvernehmlichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten und dem Jugendamt zu kommen.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 13 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen 
Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das 
Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem 
Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine 
Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde 
gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder 
durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner 
Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der 
Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im 
Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich 
beizubringen.
(3) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss 
sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, 
soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den 
Beteiligten, muss der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die 
Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Ein Beteiligter kann zu 
Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem 
Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser 
nicht unverzüglich widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind 
zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes 
Rechtsdienstleistungen erbringen.
(6) Bevollmächtigte und Beistände können 
vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom 
mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum 
sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können 
Personen, die nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 des 
Sozialgerichtsgesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt 
sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem 
Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, 
schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen 
Bevollmächtigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, 
sind unwirksam.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__13.html
Nach Antragstellung lädet in aller Regel der zuständige Jugendamtsmitarbeiter die Beteiligten / Antragsteller zum persönlichen Gespräch ein. Bei Trennungseltern können auch separate Gespräche stattfinden, wenn die Beziehung der Trennungseltern sehr angespannt und konfliktreich ist. Entsteht während der Beratung bei den Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit gegen einen die Beratung leitenden Jugendamtsmitarbeiter kann dieser abgelehnt werden.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 17 Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine 
unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das 
Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat, wer in einem 
Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde 
oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung 
der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter 
der Behörde, trifft diese An-ordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der 
Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei den Geschäfts-führern 
der Versicherungsträger tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses oder Beirats gilt § 16 Abs. 4 entsprechend.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__17.html
Ist die Beratung dagegen konstruktiv verlaufen und deutlich geworden, welche Form der Hilfe notwendig und geeignet ist, können die Leistungsberechtigten einen förmlichen Antrag auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung stellen. Das Jugendamt entscheidet dann nach "pflichtgemäßen Ermessen" über den Antrag.
Eine etwaige Ablehnung muss schriftlich begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.
Ist es dagegen Zwischen den Beteiligten und dem Jugendamt zu einer Übereinstimmung hinsichtlich der Problemlage und eines entsprechenden Hilfebedarfes gekommen, ist nun möglichst konsensual zu überlegen, welche Hilfeart zur Erreichung der Ziele am besten geeigneten erscheint. Dies kann eine Familientherapie sein, eine Mediaton, eine Erziehungsbeistandschaft, etc. pp.
Nach § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe haben "die Leistungsberechtigen das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern.
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__5.html
Die Leistungsberechtigten sind vom Jugendamt auf das Wunsch- und Wahlrecht hinzuweisen. Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." Eine Beschränkung der Leistungsberechtigten nur auf Leistungsanbieter der Jugendhilfe die innerhalb der örtlichen Zuständigkeit des Jugendamtes ihren Sitz haben, ist unzulässig. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gilt also auch für Leistungsanbieter, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jugendamtes haben, soweit dies "nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist." (SGB VIII § 5). Vergleiche hierzu auch: "Jugendhilfeleistungen. Keine Beschränkung auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Jugendämter", Manfred Busch / Gerhard Fieseler, In: "jugendhilfe", 5/2006, S. 276-277. Die Erstellung eines Hilfeplanes nach §36 SGB VIII ist nur dann nötig, wenn die „Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist“.
Im Fall einer Ermessensentscheidung, so z.B. bei Anträgen auf Kostenübernahme für Erziehungsberatung / Familienberatung / aufsuchende Familienberatung / Mediation / systemische Therapie / Familientherapie / aufsuchende Familientherapie / Kindertherapie / Kommunikationstraining / Begleiteter Umgang entscheidet das Jugendamt nach gründlicher Prüfung nach pflichtgemäßen Ermessen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch
§ 39 Ermessensleistungen
(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, 
bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben 
sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die 
gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des 
Ermessens besteht ein Anspruch.
(2) Für Ermessensleistungen gelten die 
Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, 
soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__39.html
Ein den Antrag auf Kostenübernahme ablehnender Verwaltungsakt des Jugendamtes ist vom Jugendamt mit einer nachvollziehbaren und verständlichen Begründung zu versehen.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein 
schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer 
Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen 
und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung 
bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die 
Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres 
Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der 
Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2.
soweit 
demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen 
wird, die Auffassung der Be-hörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt 
oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3.
wenn die 
Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit 
Hilfe automatischer Ein-richtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen 
des Einzelfalles nicht geboten ist,
4.
wenn sich dies aus einer 
Rechtsvorschrift ergibt,
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich 
bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist 
der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der 
Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines 
Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.html
Der Verwaltungsakt (Verwaltungsbescheid) des Jugendamtes ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Fehlt diese, so handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine bloße Mitteilung oder Meinungsäußerung des Jugendamts, aus der sich keine Rechtsfolgen ergeben. In solchen Fällen ist das Jugenamt auf seine Pflicht hinzuweisen, einen rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt zu erstellen. Kommt der zuständige Sachbearbeiter im Jugendamt dem nicht nach, kann Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden. Führt auch diese nicht zu rechtskonformen Handeln im Jugendamt ist Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bürgermeister der Gebietskörperschaft geboten, bzw. die Kommunalaufsicht oder auch der Jugendhilfeausschuss einzuschalten.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - 
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 36 Rechtsbehelfsbelehrung
Erlässt die Behörde einen schriftlichen Verwaltungsakt 
oder bestätigt sie schriftlich einen Verwaltungsakt, ist der durch ihn 
beschwerte Beteiligte über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, 
bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist 
und die Form schriftlich zu belehren. Erlässt die Behörde einen elektronischen 
Verwaltungsakt oder bestätigt sie elektronisch einen Verwaltungsakt, hat die 
Rechtsbehelfsbelehrung nach Satz 1 elektronisch zu erfolgen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__36.html
Gegen eine vom Jugendamt durch schriftlichen Verwaltungsakt erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Kostenübernahme für eine Jugendhilfeleistung oder die Verweigerung des Wunsch- und Wahlrechts kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser sollte gut begründet und schriftlich beim Jugendamt eingericht werden. Wird auch der Widerspruch vom Jugendamt abgewiesen, kann von den Leistungsberechtigten Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - 
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
§ 62 Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte 
gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das Sozialgerichtsgesetz, wenn der 
Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu 
ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas 
anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__62.html
Ausarbeitung: Peter Thiel, 06.02.2020
http://praxis-fuer-loesungsorientierte-arbeit.de
Literatur: Johannes Münder: Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten in der Jugendhilfe; In: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste und Einrichtungen; Heft 31, 1998, S. 55-77